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Ortsvorsteher und Ortschaftsräte

In den Ortschaften Hofsgrund, St.Wilhelm und Zastler werden alle 5 Jahre Orschaftsräte von den Bürgern gewählt. Jeder Ortschaftsrat hat sechs Mitglieder. Der dem Gremium Vorsitzende Ortsvorsteher wird auf Vorschlag des Ortschaftsrates vom Gemeinderat gewählt.
Hofsgrund 4c - hohe Auflösung
Hofsgrund
St. Wilhelm Wappen high
St. Wilhelm
Zastler Wappen high
Zastler

Entstehung der Ortschaftsräte

Die heutige Gemeinde Oberried entstand im Zuge der Gemeindereform in Baden-Württemberg im Jahr 1974. Bis dahin waren unserer Ortsteile eigenständige Gemeinden mit einer jeweils eigenen Geschichte und Verwaltung.
Ziel der Gemeindereform war es, durch größere Verwaltungseinheiten die Leistungsfähigkeit der Gemeinden zu stärken, Verwaltungsaufgaben effizienter zu erfüllen und die kommunale Infrastruktur langfristig zu sichern. Durch den Zusammenschluss wurden Kräfte und Ressourcen gebündelt, um den wachsenden Anforderungen an die kommunale Selbstverwaltung besser gerecht werden zu können.

Vor über 50 Jahren wurde der Zusammenschluss in Eingliederungsvereinbarungen mit den Ortsteilen Hofsgrund, St. Wilhelm und Zastler geregelt

Darüber hinaus gelten die Regelungen zur Ortschaftsverfassung (§§ 7 ff) in der Hauptsatzung der Gemeinde Oberried

Zusammensetzung

In den Ortschaften Hofsgrund, St. Wilhelm und Zastler werden alle 5 Jahre Ortschaftsräte von den Bürgern gewählt. Jeder Ortschaftsrat hat sechs Mitglieder. Der Ortschaftsrat kann nur durch die Aufhebung der Ortschaftsverfassung in der Hauptsatzung zur nächsten regelmäßigen Wahl der Gemeinderäte aufgehoben werden (§ 73 GemO). Der dem Gremium Vorsitzende Ortsvorsteher wird auf Vorschlag des Ortschaftsrates vom Gemeinderat gewählt.

Zu den letzten Wahlergebnissen

Aufgaben

 
Nach der Eingliederungsvereinbarung und Hauptsatzung:
  • Beratung der örtlichen Verwaltung
  • Vorschlagsrecht in allen Angelegenheiten, welche den Ortsteil betreffen
  • Anhörungsrecht zu wichtigen, den Ortsteil betreffenden Angelegenheiten (was wichtige Angelegenheiten sind, wird in § 6 Abs. 2 der Eingliederungsvereinbarung und in § 9 Abs. 3 der Hauptsatzung näher erläutert)
  • In folgenden Angelegenheiten kann der Ortschaftsrat selbstständig entscheiden (sofern es nicht zum Geschäft der laufenden Verwaltung oder den dem Bürgermeister übertragenen Aufgaben gehört:
  • Vollzug des Haushaltsplans, insbesondere die Vergabe von Arbeiten und Lieferungen bis zu 10.000 DM
  • Verkauf von beweglichen Gegenständen bis zum Wert von 5.000 DM
  • Ausgestaltung und Benutzung der kulturellen und sportlichen Einrichtungen stehen allen Bürgern der Gesamtgemeinde zu gleichen Bedingungen zur Verfügung
  • Angelegenheiten der örtlichen Vereine, ggf. Feuerwehr
  • Pflege des Ortsbildes (Hofsgrund)
  • Angelegenheit der Vatertierhaltung
  • Ausübung des Mieterbenennungsrechts für gemeindeeigene Wohnungen und die Benennung der Pächter für die gemeindeeigenen Güter und Anwesen ohne Miet- und Pachtzinsfestsetzungen (Zastler)
  • Bereitstellung von Bauplätzen im Ortsteil an Bürger der bisherigen Gemeinde (Zastler)

Der Ortsvorsteher

 
  • Der Ortsvorsteher wird auf Vorschlag des Ortschaftsrates aus dem Kreis der zum Ortschaftsrat wählbaren Bürger vom Gemeinderat gewählt. Der Gemeinderat kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen aller Mitglieder beschließen, dass weitere Bewerber aus der Mitte des Ortschaftsrates in die Wahl einbezogen werden. Seine Amtszeit endet mir der der Ortschaftsräte
  • er ist Ehrenbeamter auf Zeit
  • er untersteht direkt dem Bürgermeister, der ihm auch weitere Aufgaben übertragen kann
  • er kann mit beratender Stimme an Gemeinderatssitzungen teilnehmen auch wenn er selbst nicht Mitglied des Gemeinderats ist.
  • Ortsvorsteher Zastler: er ist während des Winters vorwiegend für die Überwachung des Betriebsablaufes bei den Skiliften einzusetzen.
  • Nach der GemO

Gemeindeverwaltung, Oberried

Klosterplatz 4 I 79254 Oberried
07661 9305-0
07661 9305-88